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  • ab 30.03.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VSAkomBRdErl

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen; Einführung im kommunalen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
VSAkomBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

1.
Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 NLO und § 62 Abs. 1 Nr. 4 NGO haben die Oberkreisdirektoren und die Gemeindedirektoren die Aufgaben zu erfüllen, die der Geheimhaltung unterliegen.

Es werden wahrgenommen

  1. a)
    von den Oberkreisdirektoren und den Oberstadtdirektoren der kreisfreien und der großen selbständigen Städte (sowie gemäß § 1 Abs. 2 des Göttingen-Gesetzes vom 1.7.1964, Nds. GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch § 184 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 30.5.1974, Nds. GVBl. S. 289, von dem Oberstadtdirektor der Stadt Göttingen) die Aufgaben bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM,
  2. b)
    von den Stadtdirektoren bzw. Gemeindedirektoren der übrigen Städte und Gemeinden die Aufgaben bis zum Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH; bei Bedarf können Ausnahmen zugelassen werden, über die ich im Einzelfall entscheiden werde.