§ 188 NSchG - Kostenerstattung für Bedienstete Dritter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
1Bedienstete Dritter, die Schülerinnen oder Schüler mit Behinderungen außerschulisch betreuen, können abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 als pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Förderschule beschäftigt werden, wenn und soweit in dieser Funktion Bedienstete Dritter am 31. Juli 1991 dort beschäftigt waren. 2Die dafür erforderlichen Kosten trägt das Land.