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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 35 Nds. SVVollzG - Telekommunikation 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Der oder dem Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, außerhalb der Nachtruhe Telefongespräche zu führen.

(2) In dringenden Fällen oder wenn der oder dem Sicherungsverwahrten in ihrem oder seinem Unterkunftsbereich ein Telefonanschluss zur Verfügung steht, soll das Führen von Telefongesprächen auch während der Nachtruhe gestattet werden.

(3) 1Für das Verbot, die akustische Überwachung und den Abbruch von Telefongesprächen gelten die §§ 28 und § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. 2Ist eine akustische Überwachung beabsichtigt, so ist dies der Gesprächspartnerin oder dem Gesprächspartner unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten mitzuteilen. 3Die oder der Sicherungsverwahrte ist rechtzeitig vor Beginn der Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 2 zu unterrichten. 4Die Unterhaltung kann zeitversetzt überwacht und zu diesem Zweck gespeichert werden.

(4) 1Telefongespräche der oder des Sicherungsverwahrten werden von der Vollzugsbehörde vermittelt. 2Die Vollzugsbehörde kann das Nähere in Nutzungsbedingungen regeln. 3In den Nutzungsbedingungen können auch Regelungen getroffen werden, die zur Durchführung oder Abrechnung der Telefongespräche erforderlich sind. 4Hat die Vollzugsbehörde Nutzungsbedingungen erlassen, so sind Telefongespräche außer in dringenden Fällen nur zu gestatten, wenn sich die oder der Sicherungsverwahrte mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt hat.

(5) 1Andere nach den allgemeinen Lebensverhältnissen übliche Formen der Telekommunikation sind vom Fachministerium zuzulassen, wenn diese die Sicherheit der Anstalt nicht gefährden. 2Die Vollzugsbehörde hat der oder dem Sicherungsverwahrten die Nutzung zu gestatten, wenn dadurch die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels des § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird. 3Für Telekommunikationsformen,

  1. 1.

    die einem Besuch vergleichbar sind, gilt Absatz 3,

  2. 2.

    die einem Schriftwechsel vergleichbar sind, gelten § 31 Abs. 2 sowie die §§ 32 bis 34

entsprechend. 4Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1Durch den Einsatz technischer Mittel kann verhindert werden, dass mittels einer innerhalb der Anstalt befindlichen Mobilfunkendeinrichtung unerlaubte Telekommunikationsverbindungen hergestellt oder aufrechterhalten werden. 2Der Telekommunikationsverkehr außerhalb des räumlichen Bereichs der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.