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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 31 Nds. SVVollzG - Recht auf Schriftwechsel 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. 2In dringenden Fällen soll der oder dem Sicherungsverwahrten gestattet werden, Schreiben als Telefaxe aufzugeben.

(2) Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit der Anstalt gefährdet würde oder

  2. 2.

    zu erwarten ist, dass der Schriftwechsel mit Personen, die nicht Angehörige der oder des Sicherungsverwahrten im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 gefährden würde.