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§ 28 Nds. SVVollzG - Besuchsverbot 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Besuche können untersagt werden,

  1. 1.

    wenn die Sicherheit der Anstalt gefährdet würde oder

  2. 2.

    bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige der oder des Sicherungsverwahrten im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass die Besuche die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 bei der oder dem Sicherungsverwahrten gefährden würden oder wenn überwiegende Interessen der oder des durch eine Straftat der oder des Sicherungsverwahrten Verletzten entgegenstehen.