§ 28 Nds. SVVollzG - Besuchsverbot
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Besuche können untersagt werden,
- 1.
wenn die Sicherheit der Anstalt gefährdet würde oder
- 2.
bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige der oder des Sicherungsverwahrten im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass die Besuche die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 bei der oder dem Sicherungsverwahrten gefährden würden oder wenn überwiegende Interessen der oder des durch eine Straftat der oder des Sicherungsverwahrten Verletzten entgegenstehen.