§ 7a ZustVO-GuS - Aufgaben nach dem Heizkostenzuschussgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-GuS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Abs. 1 des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) ist die Kommune zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 oder einen Teil davon Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt hat.
(2) 1Für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeizkZuschG ist die Stelle zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 oder einen Teil davon Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt hat. 2Haben mehrere Stellen für Teile des Zeitraums nach Satz 1 Ausbildungsförderung bewilligt, so ist die Stelle zuständig, die zuletzt Ausbildungsförderung bewilligt hat.
(3) Für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HeizkZuschG ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zuständig.