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§ 2 ZRHO - Begriff der Rechtshilfe

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Rechtshilfe ist jede gerichtliche oder behördliche Hilfe in einer bürgerlichen Rechtsangelegenheit, die entweder zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland geleistet wird; Rechtshilfe kann auch durch Zustellung von Schriftstücken geleistet werden, die nicht oder noch nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen. Die Frage, ob eine Rechtsangelegenheit als eine bürgerliche anzusehen ist, beurteilt sich nach der Natur des Gegenstandes des Verfahrens; die Art der Gerichtsbarkeit, der das mit der Angelegenheit befaßte Gericht angehört, ist nicht maßgebend.

(2) Rechtshilfe wird in der Regel gewährt auf Ersuchen des Gerichts oder der Behörde, die mit der Rechtsangelegenheit befaßt oder nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Stellung des Ersuchens zuständig sind. Auf Antrag eines an dem Verfahren Beteiligten wird sie nur gewährt, wenn er aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einen solchen Antrag stellen kann oder wenn ihm das Gericht oder die Behörde aufgegeben hat, einen solchen Antrag zu stellen.