§ 14 WeSchVO - Aufrücken am Ende der Eingangsstufe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Eine Schülerin oder ein Schüler an einer Grundschule, die die Eingangsstufe führt, rückt am Ende der Eingangsstufe in den 3. Schuljahrgang auf, wenn sie oder er die Eingangsstufe in drei Schuljahren durchlaufen hat.