§ 32 WO-PersV - Ermittlung des Wahlergebnisses, wenn der Personalrat oder eine Gruppenvertretung nur aus einer Person besteht
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Ist in den Personalrat oder in eine Gruppenvertretung nur eine Person zu wählen, so ist die Person gewählt, die in der Vorschlagsliste, auf die die meisten Stimmen entfallen, an erster Stelle benannt ist. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Ersatzmitglieder sind die übrigen Personen der Vorschlagsliste, auf die die meisten Stimmen entfallen, in der Reihenfolge ihrer Benennung.