Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 07.08.2012, Az.: 2 A 143/11

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Baugebühren für an Prüfingenieure für Baustatik verauslagte Kosten; Übertragung von Aufgaben durch einen Prüfstatiker auf einen Dritten

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
07.08.2012
Aktenzeichen
2 A 143/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 21313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2012:0807.2A143.11.0A

Fundstellen

  • BauR 2012, 1838
  • IBR 2013, 35

Amtlicher Leitsatz

Die Erhebung von Baugebühren für an Prüfingenieure für Baustatik verauslagte Kosten ist nur rechtmäßig, wenn die kostenverursachende Tätigkeit des Prüfstatikers selbst rechtmäßig war.

Dies ist nicht der Fall, wenn der Prüfstatiker seine Aufgaben auf einen Dritten überträgt, der weder sein Mitarbeiter noch selbst Prüfstatiker ist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Baugebühren für den Zeitaufwand eines Prüfingenieurs für Baustatik.

2

Die Klägerin war Bauherrin des Neubaus Cafe E. und eines damit zusammenhängenden Facultyclubs in B.. Sie hatte vertragliche Beziehungen zu dem Dipl. Ingenieur F., der bei diesem Vorhaben für die Statik und die Bauleitung zuständig war. Auf dessen Empfehlung hin bat die Klägerin die Beklagte als Prüfingenieur für Baustatik den Zeugen G. zu beauftragen; beide haben ihr Büro in H.; so geschah es. Der Zeuge G. seinerseits übertrug die Aufgaben der Bauüberwachung auf den Dipl. Ing. F., bei dem es sich nicht um einen Prüfingenieur für Baustatik handelt. Dieser war insgesamt 21 Mal zum Zwecke der Bauüberwachung vor Ort. Einmal war ein Mitarbeiter des Zeugen G. vor Ort; dieser Mitarbeiter erstellte auch den abschließenden Überwachungsbericht. Der Dipl. Ing. F. erteilte dem Zeugen G. unter dem 1. Februar 2010 für seine Tätigkeiten an dem o.g. Bauvorhaben eine Rechnung über 1.855,51 Euro, wobei er für die Stunde 67,50 Euro berechnete.

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Am 4. Februar 2010 stellte der Zeuge G. der Beklagten eine Gebührenrechnung für seine Tätigkeit bei dem o.g. Bauvorhaben über 8.996,41 Euro aus. Darin war ein Betrag von 4.464,00 Euro für Bauüberwachung nach Zeitaufwand enthalten. Der Betrag war aufgeschlüsselt in 21 Mal x 2 Stunden und einmal x 6 Stunden zu je 93,00 Euro. Bei den 21 Mal x 2 Stunden handelte es sich um die Tätigkeiten des Dipl. Ing. F., bei dem einen Mal x 6 Stunden um diejenigen des Mitarbeiters Patz des Zeugen.

4

Mit Kostenbescheid vom 11. Februar 2010 forderte die Beklagte von der Klägerin Baugebühren für das o.a. Vorhaben für die Prüfung bautechnischer Nachweise in Höhe von 8.995,00 Euro. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 zurück.

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Hiergegen hat die Klägerin am 9. Juni 2011 Klage erhoben.

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Zu deren Begründung trägt sie vor, es seien bei den vom Dipl. Ing. F. unternommenen 21 Fahrten von H. nach B. nur jeweils eine Stunde angefallen. Denn Herr F. sei als Bauleiter ohnehin schon vor Ort gewesen. Im Übrigen habe sie mit Herrn F. ein Stundenhonorar von 65,00 Euro vereinbart; es dürften daher nicht wie geschehen 93,00 je Stunde in Ansatz gebracht werden. Schließlich ist sie der Auffassung, der Stundenansatz des Mitarbeiters Patz des Zeugen G. sei nicht nachvollziehbar.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 aufzuheben, soweit mit ihnen mehr als 5.961,00 Euro Baugebühren festgesetzt werden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass sich die Klägerin nicht auf private Vereinbarungen mit dem Dipl. Ing. F. berufen könne. Einschlägig seien die Stundensätze nach der Baugebührenordnung. Der geltend gemachte Zeitaufwand sei nicht zu beanstanden, da Herr F. jedenfalls von H. nach B. gefahren sei. Die Abrechnung zwischen Herrn F. und dem Zeugen G. betreffe deren internes Verhältnis und sei für die Baugebührenfestsetzung unmaßgeblich.

12

Der Prüfingenieur für Baustatik Dipl. Ing. G. ist als Zeuge zu seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem o.a. Bauvorhaben angehört worden. Wegen seiner Einlassungen im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf mehr als 5.961,00 Euro Baugebühren für die baustatische Überwachung des Bauvorhabens Neubau des Cafes E. nicht.

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Der Beklagten ist eine unrichtige Sachbehandlung unterlaufen, die gemäß § 11 Abs. 1 Nds. Verwaltungskostengesetzes vom 25.04.2007 (Nds. GVBl S. 172) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.03.20101 (Nds. GVBl S. 134) - NVwKostG - zu einem Erlass der mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2010 festgesetzten Kosten führen muss; derart zu erlassende Gebühren, dürfen gar nicht erst festgesetzt werden.

16

Nach § 1 Abs. 1 b NVwKostG werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Die Einzelheiten in Bezug auf Baugebühren regelt die auf § 3 Abs. 1 NVwKostG und § 66 Abs. 3 NBauO fußende Baugebührenordnung in der Fassung vom 13.01.1998 (Nds. GVBl S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.11.2010 (Nds. GVBl S. 537) - BauGO -. § 2 Abs. 1 BauGO bestimmt, dass die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und den Anlagen 1 bis 5 erhalten, in denen die Umsatzsteuer enthalten ist. In Anlage 1 ist in Ziffer 4.1 bestimmt, dass die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht nach Zeitaufwand abgerechnet wird. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 BauGO sind Gebühren und Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde an ein Prüfamt für Baustatik, eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik oder an eine anerkannte Prüfstelle für Baustatik zu zahlen sind, als Auslagen zu erstatten, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt. Um derartige Auslagen, die nach § 6 Abs. 2 NVwKostG bereits mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages fällig werden, handelt es sich hier. Für solche Auslagen im Sinne von § 13 Abs. 1 NVwKostG gelten die §§ 9 und 10 über die Bemessungssätze für Verwaltungsgebühren nicht. Die Höhe dieser Gebühr ist an den Betrag gebunden der verauslagt worden ist. Allerdings ist diese Auslagenerstattung in zweierlei Hinsicht eingeschränkt.

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Zum einen gilt das Prinzip der realen Kostenerstattung, das dazu führt, dass dort, wo wie in Ziffer 4 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung auf den konkreten Zeitaufwand abgestellt wird, dieser konkrete Zeitaufwand anhand der Angaben des Prüfingenieurs nachzuvollziehen sein muss (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 2011 -1 LC 30/09-). Zum anderen müssen sich die dem Zeitaufwand zugrunde liegenden Maßnahmen des Prüfingenieurs im Rahmen der Rechtsordnung halten. Aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ergibt sich, dass ein Prüfingenieur nur solche Aufwendungen abrechnen darf, die ihm durch rechtmäßiges Verhalten entstanden sind. Beide Grundsätze stehen der Gebührenerhebung hier insoweit entgegen als der Prüfingenieur G. der Beklagten Aufwendungen des von ihm beauftragten Dipl. Ing. F. in Rechnung stellt.

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Dem Prüfingenieur G. ist ein realer Kostenaufwand für die Tätigkeit des Dipl. Ing. F. nur in Höhe der von diesem in Rechnung gestellten Summe von 1.855,51 Euro entstanden. Einen darüber hinaus gehenden Aufwand hatte der Prüfingenieur nicht, da es sich bei dem Dipl. Ing. F. nicht um einen seiner Mitarbeiter, sondern um einen selbständig tätigen Ingenieur handelt. Indes ist der Gebührenbescheid der Beklagten auch insoweit rechtswidrig als diese Summe für die Überwachungstätigkeit des Prüfingenieurs nicht überschritten wird. Denn der Erhebung auch dieser verminderten Gebühr steht entgegen, dass diese Aufwendungen nicht durch rechtmäßiges Verhalten entstanden sind. Die Übertragung von Überwachungsaufgaben durch den Zeugen G. auf den Dipl. Ing. F. erfolgte ohne Rechtsgrundlage. Aus ihr können daher Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin rechtmäßig nicht gezogen werden.

19

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen - BauPrüfVO - vom 24. Juli 1987 (GVBl S. 129), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.11.2010 (Nds. GVBl S. 549) kann die Bauaufsichtsbehörde für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen u.a. die Standsicherheit und die Bauüberwachung nach § 79 NBauO einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen. So ist die Beklagte hier zutreffend verfahren. Die Pflichten des Prüfingenieurs ergeben sich u.a. aus § 6 der Verordnung (Eine ganz ähnliche Vorschrift findet sich in § 3 der Hess. BauprüfVO). Gemäß § 6 Abs. 4 BauPrüfVO darf er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe befähigter Mitarbeiter bedienen; ihre Zahl muss so begrenzt sein, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Er kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen. Durch die Übertragung der Überwachungsaufgaben an den Dipl. Ing. F. hat der Zeuge G. hiergegen verstoßen. Jener ist weder sein Mitarbeiter noch Prüfingenieur. Dadurch hat sich der Zeuge G. entgegen der für ihn verbindlichen Rechtslage seiner umfassenden Letztverantwortung für sämtliche Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauPrüfVO begeben. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind daher nicht rechtmäßig entstanden und dürfen weder vom Prüfingenieur der Bauaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden noch von dieser gegenüber dem Bauherrn mit Gebührenbescheid festgesetzt werden.

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Folglich ist der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2010 im Umfang von mindestens 3.906,00 Euro rechtswidrig (21 Einsätze der Bauüberwachung durch Herrn F. x 2 Stunden zu je 93,00 Euro). Das Gericht ist jedoch an den Klagantrag gebunden (§ 86 VwGO) und kann daher die Rechtswidrigkeit wie beantragt nur insoweit aussprechen als mehr als 5.961,00 Euro Baugebühren festgesetzt werden. Auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene Frage, ob der Zeitaufwand des Mitarbeiters Patz des Zeugen G. ausreichend begründet worden ist, kommt es damit rechtserheblich nicht mehr an.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.