Abschnitt 60 VV-BBauG - Besonderes Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§§ 17 und 57 Abs. 1 Nr. 4 StBauFG)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
Das besondere Vorkaufsrecht nach § 17 StBauFG besteht nur in Gebieten, die durch
- Satzung nach § 5 StBauFG als Sanierungsgebiet oder
- Verordnung nach § 53 StBauFG als städtebaulicher Entwicklungsbereich
förmlich festgelegt sind.