Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 60 VV-BBauG - Besonderes Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§§ 17 und 57 Abs. 1 Nr. 4 StBauFG)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

Das besondere Vorkaufsrecht nach § 17 StBauFG besteht nur in Gebieten, die durch

  • Satzung nach § 5 StBauFG als Sanierungsgebiet oder
  • Verordnung nach § 53 StBauFG als städtebaulicher Entwicklungsbereich

förmlich festgelegt sind.