Abschnitt 19 BüRL-RdErl - Bürgschaftsantrag
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
19.1 Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer über den Kreditgeber auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck zu stellen. Der Bürgschaftsantrag muss grundsätzlich vor Finanzierungsbeginn gestellt sein. Die Bürgschaft darf nicht zu einer nachträglichen Entlastung Dritter führen. Eine Risikoübernahme durch das Land bei bereits begonnenen, aber von Anfang an nicht durchfinanzierten Maßnahmen, erfolgt grundsätzlich nicht (Vorbeginnsklausel). Valutierungen der zu verbürgenden Finanzierung vor Entscheidung über den Bürgschaftsantrag bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch das MF (Vorabvalutierungsgenehmigung) und stehen bis zum Wirksamwerden der Bürgschaft im Eigenobligo des Finanzierunggebers. Die Genehmigung kann erst nach Eingang des Bürgschaftsantrags erteilt werden.
19.2 Der Kreditgeber gibt eine Ausfertigung des Antrags mit seiner ausführlichen Stellungnahme sowie einer Erklärung, dass er grundsätzlich bereit ist, den Kredit zu gewähren, an die PwC weiter. Gegebenenfalls von der PwC zusätzlich erbetene Unterlagen sind ebenfalls in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Die PwC leitet eine Ausfertigung dem fachlich zuständigen Ministerium zu.
19.3 Für die Bearbeitung des Bürgschaftsantrags muss nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen bis zur Beschlussfassung des Landeskreditausschusses ein ausreichender Zeitraum, der in der Regel einen Monat beträgt, zur Verfügung stehen.