§ 8 NEFG - Kürzungen des Auszahlungsbetrages um nicht förderfähige Ausgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Sofern die Bewilligungsstelle bei der Verwaltungskontrolle feststellt, dass Beträge nicht förderfähig sind, die die oder der Begünstigte auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Auszahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Auszahlungsbetrag um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag gekürzt.