NEFG,NI - Niedersächsisches ELER-Fördergesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582 - VORIS 78210 -) (1)(2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Anwendungsbereich
Anwendung des Gesetzes1
Kapitel 2
Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen
Verwendung einer einheitlichen Registriernummer2
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern3
Verzinsung bei Erstattungen4
Kapitel 3
Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände5
Anwendbarkeit von Vorschriften des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes6
Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse7
Kapitel 4
Vorschriften für nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
Kürzungen des Auszahlungsbetrages um nicht förderfähige Ausgaben8
Verhängung von Sanktionen und Ausschluss bei Vorsatz9
Ausnahmen von Sanktionen10
Gestrichene Mittel aufgrund von Finanzkorrekturen11
Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen12
Kapitel 5
Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigungen13

Artikel 1 des Gesetzes über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582)

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 2 bis 12 des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes

Vom 1. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 738)

Aufgrund des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) wird bekannt gemacht, dass die §§ 2 bis 12 des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze am 22. November 2022 in Kraft getreten sind.

§ 1, Kapitel 1 - Anwendungsbereich

§ 1 NEFG - Anwendung des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Durchführung der Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1) beziehen.

(2) Kapitel 2 dieses Gesetzes findet auf alle ELER-Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.

(3) Kapitel 3 dieses Gesetzes findet auf die flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.

(4) Kapitel 4 dieses Gesetzes findet auf alle nicht flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.

(5) Mit der Ermächtigung in § 13 Abs. 3 kann der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet werden für Regelungen zu der elektronischen Antragstellung, der elektronischen Erstellung eines Verwaltungsaktes, dem elektronischen Verwaltungsakt und der elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten nach § 13 Abs. 2 auch für Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ergänzung zum GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) sowie in Ergänzung zu den aufgrund des § 17 GAPInVeKoSG erlassenen Verordnungen, für Interventionen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), sowie für Interventionen in bestimmten Sektoren nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und für niedersächsische Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, wenn diese zusammen mit Anträgen in der EU-Förderung beantragt werden.

§§ 2 - 4, Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen

§ 2 NEFG - Verwendung einer einheitlichen Registriernummer

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Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.