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§ 7 NEFG - Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) 1Hat die oder der Begünstigte die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), so wird die beantragte Förderung gekürzt. 2Die Kürzung der Förderung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

(2) 1Darüber hinaus werden Verwaltungssanktionen verhängt. 2Die Verwaltungssanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch die Begünstigte oder den Begünstigten. 3Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

(3) 1Zudem kann die oder der Begünstigte von einer Förderung ausgeschlossen werden. 2Der Ausschluss von einer Förderung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. 3Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden.