§ 10 NEFG - Ausnahmen von Sanktionen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Von Sanktionen kann abgesehen werden, wenn
- 1.
der Verstoß geringfügigen Charakter hat,
- 2.
der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,
- 3.
der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,
- 4.
gegenüber der Bewilligungsstelle glaubhaft dargelegt wird, dass weder die oder der Begünstigte noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß verschuldet haben,
- 5.
die Bewilligungsstelle auf andere als in Nummer 4 genannte Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die oder der Begünstigte, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben, oder
- 6.
innerhalb einer angemessenen Frist eine Heilungsmöglichkeit besteht und diese verhältnismäßig ist, der Verstoß die Verwirklichung des Vorhabenziels insgesamt nicht gefährdet und die oder der Begünstigte innerhalb der Frist entsprechende Nachweise zur Zufriedenheit der Bewilligungsstelle vorlegt.