§ 11 NEFG - Gestrichene Mittel aufgrund von Finanzkorrekturen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
(1) Sind Finanzkorrekturen entweder aufgrund von Kürzungen gemäß § 8 oder aufgrund von Sanktionen gemäß § 9 vorzunehmen, so gelten diese Finanzkorrekturen als "gestrichene Mittel" im Sinne des Artikels 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, welche die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtförderung entsprechend verringern.
(2) 1Gestrichene Mittel dürfen nicht zu demselben Vorhaben zurückfließen. 2Sie gelten wie die in Bezug auf förderfähige Ausgaben ausgezahlten Mittel als verbraucht und können nicht für eventuell nachfolgende Auszahlungsanträge freigesetzt werden.