§ 8 NEFG - Kürzungen des Auszahlungsbetrages um nicht förderfähige Ausgaben (9)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft. Abweichend davon tritt § 8 nach Artikel 4 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland für die Förderperiode 2023 bis 2027 gefasst hat.
Sofern die Bewilligungsstelle bei der Verwaltungskontrolle feststellt, dass Beträge nicht förderfähig sind, die die oder der Begünstigte auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Auszahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Auszahlungsbetrag um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag gekürzt.