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§ 5 Nds. MVollzG - Vollstreckungsplan, Einweisung und Verlegung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen sind in einem Vollstreckungsplan zu regeln und nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.

(2) Die untergebrachte Person kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der jeweiligen Maßregel vorgesehene Einrichtung eingewiesen oder verlegt werden, wenn

  1. 1.

    hierdurch die Behandlung der untergebrachten Person oder ihre Eingliederung gefördert wird,

  2. 2.

    ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, in der sie untergebracht ist, darstellt oder in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder die andere Einrichtung zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist oder

  3. 3.

    dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich ist.

(3) 1Die untergebrachte Person kann in eine Einrichtung, die für Untergebrachte ihres Alters nicht vorgesehen ist, verlegt werden, wenn dies zu ihrer Behandlung notwendig ist. 2Die Behandlung der übrigen in dieser Einrichtung Untergebrachten darf dadurch nicht gefährdet werden.

(4) Eine untergebrachte Person kann in den offenen Vollzug eingewiesen oder verlegt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch das Ziel der Unterbringung gefördert wird, und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbrauchen wird.

(5) Die Regelungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 trifft das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.