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  • ab 01.03.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 AhndErl - Kostenregelungen im Bußgeldverfahren

Bibliographie

Titel
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
AhndErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Mit der im Bußgeldbescheid festzusetzenden Gebühr (§ 107 Abs. 1 OWiG) werden die allgemeinen Kosten des gesamten Bußgeldverfahrens bei der zuständigen Bußgeldbehörde abgegolten.

Mit dieser Gebühr sind insbesondere auch

  • die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 52 OWiG),

  • die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid (§ 69 Abs. 1 OWiG) und

  • die Entscheidung über einen zulässigen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (§ 69 Abs. 2 OWiG)

abgegolten.

Neben der Gebühr dürfen tatsächlich entstandene Auslagen der in § 107 Abs. 3 und 5 OWiG aufgeführten Art erhoben werden.

Die Bußgeldbehörde erhebt neben ihren Gebühren und Auslagen auch die der Polizei und anderen Behörden entstandenen Aufwendungen als Auslagen nach § 107 Abs. 3 OWiG.

Grundsätzlich hat die betroffene Person die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen. In Verfahren gegen Jugendliche kann ganz oder teilweise davon abgesehen werden, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 74 JGG).

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus § 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG. Werden in einem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen festgesetzt, sind für die Berechnung der Gebühr die Geldbußen zusammenzuzählen.

Notwendige Auslagen der betroffenen Person (z. B. Anwaltskosten) müssen in der Regel der Staatskasse unter Beachtung des § 109a OWiG auferlegt werden, wenn die Bußgeldbehörde ihren erlassenen Bußgeldbescheid aufhebt und danach das Verfahren einstellt (§ 105 OWiG i. V. m. § 467a Abs. 1 StPO).