Abschnitt 4 StTaubSRegErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
- Redaktionelle Abkürzung
- StTaubSRegErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
4.1 Das Grundstück, auf dem der Taubenschlag errichtet werden soll, muss sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Wenn sich das Grundstück nicht im Eigentum des Antragstellers befindet, dürfen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn ein dem Eigentum gleichstehendes Recht, z. B. Erbbaurecht, Recht aus Pachtvertrag oder sonstiges Nutzungsrecht, an dem Grundstück mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren ab dem Folgejahr der Bewilligung besteht.
4.2 Je Taubenschlag kann eine Zuwendung nur einem Zuwendungsempfänger gewährt werden.
4.3 Die maximale Bestandsgröße je Taubenschlag beträgt 150 Tiere.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)