Abschnitt 5 StTaubSRegErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
- Redaktionelle Abkürzung
- StTaubSRegErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb, den Neu-, Um- und Erweiterungsbau (Errichtung von Taubenschlägen) sowie für die erstmalige Beschaffung von Eiattrappen, Nistzellen, Futtertrögen, Trinkgefäßen und Ähnlichem (Ausstattung).
5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15 000 EUR.
5.4 Keine Zuwendung wird gezahlt für Projekte, die bereits aufgrund anderer Förderprogramme oder -richtlinien mit Landesmitteln gefördert werden. Förderungen vom Bund oder von einer Kommune reduzieren die Zuwendung anteilig.
5.5 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO wird die Bagatellgrenze auf 2 500 EUR festgesetzt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)