Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 StTaubSRegErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
Redaktionelle Abkürzung
StTaubSRegErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb, den Neu-, Um- und Erweiterungsbau (Errichtung von Taubenschlägen) sowie für die erstmalige Beschaffung von Eiattrappen, Nistzellen, Futtertrögen, Trinkgefäßen und Ähnlichem (Ausstattung).

5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15 000 EUR.

5.4 Keine Zuwendung wird gezahlt für Projekte, die bereits aufgrund anderer Förderprogramme oder -richtlinien mit Landesmitteln gefördert werden. Förderungen vom Bund oder von einer Kommune reduzieren die Zuwendung anteilig.

5.5 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO wird die Bagatellgrenze auf 2 500 EUR festgesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)