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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StTaubSRegErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
Redaktionelle Abkürzung
StTaubSRegErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Errichtung und Ausstattung von betreuten Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme.

1.2 Ziel der Förderung ist es, einen Beitrag zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme zu leisten, die im Rahmen der "Empfehlungen zur tierschutzgerechten Bestandskontrolle der Stadttaubenpopulation" des Tierschutzbeirates des Landes Niedersachsen, Fassung September 2019 (Empfehlungen), erfolgen (https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/service/publikationen_downloads/tiergesundheit-tierschutz-5295.html).

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)