Abschnitt 4 StTaubSRegErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
- Redaktionelle Abkürzung
- StTaubSRegErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
4.1 Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchst. a haben mit ihrem Antrag die Zustimmung der Kommune vorzulegen, auf deren Gebiet der Taubenschlag errichtet werden soll.
4.2 Je Taubenschlag kann eine Zuwendung nur einem Zuwendungsempfänger gewährt werden.
4.3 Die maximale Bestandsgröße je Taubenschlag beträgt 150 Tiere.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)