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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 StTaubSRegErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
Redaktionelle Abkürzung
StTaubSRegErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

6.1 Die aus der Zuwendung beschafften Gegenstände sind mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren ausschließlich für den Zuwendungszweck zu nutzen (Zweckbindungszeitraum).

6.2 Eine kontrollierte Fütterung sowie der Austausch der Eier durch Attrappen im Taubenschlag sind sicherzustellen.

6.3 Wilde Brutplätze in Taubenschlagnähe sind nach Möglichkeit zu verschließen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)