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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 NLMChemG - Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (NLMChemG) 
Amtliche Abkürzung
NLMChemG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder eine ähnliche Bezeichnung darf nur führen, wer über eine Erlaubnis nach diesem Gesetz oder eine entsprechende Erlaubnis eines anderen Bundeslandes verfügt oder sonst nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.