(1) 1Personen, die als
1.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates oder
2.
Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,
in einem in Nummer 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen sind und dort die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder eine ähnliche Bezeichnung führen dürfen und ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, sind berechtigt, dabei die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder die ähnliche Bezeichnung, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen, zu führen, wenn sie sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der zuständigen Behörde gemeldet haben und die zuständige Behörde das Führen der Berufsbezeichnung nicht nach Absatz 4 Satz 6 untersagt hat. 2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren in Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.
(2) 1Wer erstmals eine Dienstleistung gemäß Absatz 1 in Niedersachsen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden, es sei denn, dass sie oder er sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Mit der Meldung sind vorzulegen:
1.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und dort die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder eine ähnliche Bezeichnung führen darf, und darüber, dass ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3.
ein Berufsqualifikationsnachweis und
4.
für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde.
4Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. 5Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 4 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Behörde des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Nachweise übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 6Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Fristen nach Absatz 4.
(3) 1Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen gemäß Absatz 1 in Niedersachsen zu erbringen, so hat sie oder er dies der zuständigen Behörde zu melden. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden. 3Absatz 2 Sätze 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.
(4) 1Bei der erstmaligen Meldung nach Absatz 2 überprüft die zuständige Behörde die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters. 2Die zuständige Behörde hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. 3Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. 4Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. 5Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit
hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die zuständige Behörde der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 6Die zuständige Behörde trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie das Führen der Berufsbezeichnung erlaubt oder untersagt. 7Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt. 8Erfüllt die zuständige Behörde die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Dienstleistung gemäß Absatz 1 erbracht werden.
(5) 1Die zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2Zudem kann die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 4 von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.