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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 NLMChemG - Voraussetzungen der Erlaubnis, Aufnahme in die berufspraktische Ausbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (NLMChemG) 
Amtliche Abkürzung
NLMChemG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) 1Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" erhält auf Antrag, wer

  1. 1.

    ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen hat und danach eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr absolviert hat sowie die staatliche Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat oder

  2. 2.

    eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

2Die staatliche Gesamtprüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten. 3Die Prüfungen des Ersten und des Zweiten Prüfungsabschnitts werden im Rahmen des Studiums und die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung abgelegt.

(2) Wer ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen hat oder eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation besitzt, wird auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in die berufspraktische Ausbildung aufgenommen.