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  • ab 08.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 FERdErl - Weitere Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des GwG bestimmt sich im Übrigen auch nach den Bezugserlassen zu a und b.

Insbesondere bei Bezügen zu kriminellen Clanstrukturen hat eine direkte Weiterleitung der Verdachtsmeldungen an die jeweiligen Schwerpunktstaatsanwaltschaften zu erfolgen.

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Geldwäsche fungiert zudem die Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption nach Maßgabe der Bezugs-AV zu c als landesweite Ansprech- und Unterstützungsstelle für Staatsanwaltschaft und Polizei.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)