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Abschnitt 1 EIP Agri-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)
Redaktionelle Abkürzung
EIP Agri-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt auf der Grundlage von Artikel 35 i. V. m. den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2017 (ABl. EU Nr. L 129 S. 1), sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit von Operationellen Gruppen (im Folgenden: OG) sowie für die von diesen entwickelten Innovationsprojekte im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri).

1.2 Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen erfolgen, soweit die Projekte nicht dem Artikel 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zuzuordnen sind, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1).

1.3 Ziel der Maßnahme zur Umsetzung der EIP Agri ist es, einen Beitrag für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tierartgerechte Land- und Ernährungswirtschaft durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtinnen, Landwirten, Forscherinnen, Forschern, Beraterinnen, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors zu leisten.

1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (UR) sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie stärker entwickelte Region (SER).

1.5 Aufgabe einer OG im Rahmen der EIP Agri ist es, die an Innovationsprozessen in der Land- und Ernährungswirtschaft für einen definierten Themenbereich (Innovationsfeld) Beteiligten zusammenzuführen und im Rahmen eines konkreten Projekts den Transfer von Innovationen in die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis voranzutreiben.

1.6 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (LWK) aufgrund der Bewertung des Auswahlausschusses nach Nummer 7.5 und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)