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§ 8 NKomZG - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht.

(2) Mit der Errichtung des Zweckverbandes gehen die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder einschließlich der Befugnis, für die betreffenden Aufgaben Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf den Zweckverband über. Satz 1 gilt für den Fall des Beitritts entsprechend.

(3) Der Zweckverband ist berechtigt, nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Gebühren und Beiträge zu erheben und Kostenerstattungen zu verlangen.