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§ 3 Nds. AGWVG - Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGWVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200100000000

1Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG gelten die Vorschriften, die die Aufsichtsbehörde bei der Bekanntmachung ihrer Satzungen zu beachten hat, entsprechend. 2Ist die Aufsichtsbehörde eine Landesbehörde, so erfolgen diese Bekanntmachungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.