§ 3 Nds. AGWVG - Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGWVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200100000000
1Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG gelten die Vorschriften, die die Aufsichtsbehörde bei der Bekanntmachung ihrer Satzungen zu beachten hat, entsprechend. 2Ist die Aufsichtsbehörde eine Landesbehörde, so erfolgen diese Bekanntmachungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.