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  • ab 01.05.1995 (aktuelle Fassung)

§ 2 HNutzVO-Med

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes (Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin - HNutzVO-Med -)
Amtliche Abkürzung
HNutzVO-Med
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021400000

(1) Für die Leistungen im Rahmen der ambulanten Behandlung sind dem Land als Nutzungsentgelt

  1. 1.
    die Sachkosten zu erstatten; hierfür kann das Fachministerium Tarife erlassen oder für anwendbar erklären,
  2. 2.
    zur Deckung der weiteren Kosten und als Vorteilsausgleich 30 vom Hundert des Teils des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens zu entrichten, der nach Abzug der zu erstattenden Sachkosten und der Kosten für Sachleistungen verbleibt.

(2) Wird eine Vergütungsforderung ganz oder teilweise nicht beglichen oder wird ganz oder teilweise auf sie verzichtet, so tritt an die Stelle des nach Absatz 1 Nr. 2 geschuldeten Teils des Nutzungsentgelts ein Zuschlag von 10 vom Hundert auf die zu erstattenden Sachkosten.