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  • ab 01.05.1995 (aktuelle Fassung)

§ 3 HNutzVO-Med

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes (Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin - HNutzVO-Med -)
Amtliche Abkürzung
HNutzVO-Med
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021400000

(1) Für die stationäre, teilstationäre oder vor- oder nachstationäre Behandlung ist als Vorteilsausgleich ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert des aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Kosten für Sachleistungen erzielten Bruttoeinkommens zu entrichten; § 11 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung bleibt unberührt.

(2) 1Ist die Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993 genehmigt worden, so ist zur Deckung der durch die wahlärztlichen Leistungen entstehenden Kosten und als Vorteilsausgleich ein pauschaliertes Nutzungsentgelt in Höhe von 35 vom Hundert des aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Kosten für Sachleistungen erzielten Bruttoeinkommens zu entrichten. 2Das Bruttoeinkommen nach Satz 1 umfaßt nicht die nach § 11 Abs. 3a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b der Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu erstattenden Kosten.

(3) 1Wird eine Vergütungsforderung ganz oder teilweise nicht beglichen oder wird ganz oder teilweise auf sie verzichtet, beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf den nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung als Kostenerstattung zu entrichtenden Betrag. 2Grundlage für die Berechnung ist

  1. 1.
    bei nicht beglichenen Forderungen die in Rechnung gestellte Vergütung,
  2. 2.
    bei Verzicht auf eine Vergütung die üblicherweise zu fordernde Vergütung.