HNutzVO-Med,NI - Hochschulnutzungsentgelt-VO Medizin

Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes
(Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin - HNutzVO-Med -)

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes (Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin - HNutzVO-Med -)
Amtliche Abkürzung
HNutzVO-Med
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021400000

Vom 19. April 1995 (Nds. GVBl. S. 106 - VORIS 22210 02 14 00 000 -)

Auf Grund des § 63 Abs. 5 und 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1994 (Nds. GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (Nds. GVBl. S. 304), wird verordnet:

§ 1 HNutzVO-Med

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes (Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin - HNutzVO-Med -)
Amtliche Abkürzung
HNutzVO-Med
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021400000

(1) 1Beamtete Bedienstete, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in der Krankenversorgung die Arbeitskraft des Personals, Einrichtungen oder Material von Hochschulen des Landes in Anspruch nehmen, haben an das Land ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu zahlen. 2Sind bei einer Nebentätigkeit mehrere liquidationsberechtigte Bedienstete beteiligt, hat jede oder jeder Nutzungsentgelt zu zahlen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.
    Sachkosten
    die allgemeinen Kosten personeller und sächlicher Art und die durch die Benutzung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstandenen Kosten sowie die Kosten für Material und sonstige Leistungen, die dem Land durch die Nebentätigkeit entstanden sind, ausgenommen Investitionskosten sowie die Kosten der Inanspruchnahme von ärztlichem Personal und Arztschreibkräften,
  2. 2.
    Sachleistungen
    durch Dritte außerhalb der Hochschule erbrachte Leistungen, deren Kosten - sofern die Leistungen von der Hochschule erbracht würden - als Sachkosten zu erstatten wären; hierzu gehören nicht die Kosten für die Rechnungserstellung und die Einziehung der Vergütung.

§ 2 HNutzVO-Med

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes (Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin - HNutzVO-Med -)
Amtliche Abkürzung
HNutzVO-Med
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021400000

(1) Für die Leistungen im Rahmen der ambulanten Behandlung sind dem Land als Nutzungsentgelt

  1. 1.
    die Sachkosten zu erstatten; hierfür kann das Fachministerium Tarife erlassen oder für anwendbar erklären,
  2. 2.
    zur Deckung der weiteren Kosten und als Vorteilsausgleich 30 vom Hundert des Teils des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens zu entrichten, der nach Abzug der zu erstattenden Sachkosten und der Kosten für Sachleistungen verbleibt.

(2) Wird eine Vergütungsforderung ganz oder teilweise nicht beglichen oder wird ganz oder teilweise auf sie verzichtet, so tritt an die Stelle des nach Absatz 1 Nr. 2 geschuldeten Teils des Nutzungsentgelts ein Zuschlag von 10 vom Hundert auf die zu erstattenden Sachkosten.

§ 3 HNutzVO-Med

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes (Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin - HNutzVO-Med -)
Amtliche Abkürzung
HNutzVO-Med
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021400000

(1) Für die stationäre, teilstationäre oder vor- oder nachstationäre Behandlung ist als Vorteilsausgleich ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert des aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Kosten für Sachleistungen erzielten Bruttoeinkommens zu entrichten; § 11 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung bleibt unberührt.

(2) 1Ist die Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993 genehmigt worden, so ist zur Deckung der durch die wahlärztlichen Leistungen entstehenden Kosten und als Vorteilsausgleich ein pauschaliertes Nutzungsentgelt in Höhe von 35 vom Hundert des aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Kosten für Sachleistungen erzielten Bruttoeinkommens zu entrichten. 2Das Bruttoeinkommen nach Satz 1 umfaßt nicht die nach § 11 Abs. 3a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b der Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu erstattenden Kosten.

(3) 1Wird eine Vergütungsforderung ganz oder teilweise nicht beglichen oder wird ganz oder teilweise auf sie verzichtet, beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf den nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung als Kostenerstattung zu entrichtenden Betrag. 2Grundlage für die Berechnung ist

  1. 1.
    bei nicht beglichenen Forderungen die in Rechnung gestellte Vergütung,
  2. 2.
    bei Verzicht auf eine Vergütung die üblicherweise zu fordernde Vergütung.

§ 4 HNutzVO-Med

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Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes (Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin - HNutzVO-Med -)
Amtliche Abkürzung
HNutzVO-Med
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021400000

Das Nutzungsentgelt ist zu erhöhen, wenn es unangemessen gering im Verhältnis zu dem Wert der in Anspruch genommenen Leistung ist; es ist auf Antrag herabzusetzen, wenn seine Erhebung in voller Höhe eine Härte nach Maßgabe von § 75c Abs. 3 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes bedeuten würde.