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  • ab 01.05.1995 (aktuelle Fassung)

§ 1 HNutzVO-Med

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes (Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin - HNutzVO-Med -)
Amtliche Abkürzung
HNutzVO-Med
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021400000

(1) 1Beamtete Bedienstete, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in der Krankenversorgung die Arbeitskraft des Personals, Einrichtungen oder Material von Hochschulen des Landes in Anspruch nehmen, haben an das Land ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu zahlen. 2Sind bei einer Nebentätigkeit mehrere liquidationsberechtigte Bedienstete beteiligt, hat jede oder jeder Nutzungsentgelt zu zahlen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.
    Sachkosten
    die allgemeinen Kosten personeller und sächlicher Art und die durch die Benutzung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstandenen Kosten sowie die Kosten für Material und sonstige Leistungen, die dem Land durch die Nebentätigkeit entstanden sind, ausgenommen Investitionskosten sowie die Kosten der Inanspruchnahme von ärztlichem Personal und Arztschreibkräften,
  2. 2.
    Sachleistungen
    durch Dritte außerhalb der Hochschule erbrachte Leistungen, deren Kosten - sofern die Leistungen von der Hochschule erbracht würden - als Sachkosten zu erstatten wären; hierzu gehören nicht die Kosten für die Rechnungserstellung und die Einziehung der Vergütung.