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  • ab 01.05.1995 (aktuelle Fassung)

§ 5 HNutzVO-Med

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung in humanmedizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes (Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin - HNutzVO-Med -)
Amtliche Abkürzung
HNutzVO-Med
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021400000

(1) Die Vergütung für die Nebentätigkeit ist dem Auftraggeber spätestens einen Monat nach Abschluß der Behandlung in Rechnung zu stellen.

(2) 1Auf das Nutzungsentgelt sind für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 15. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats Abschläge zu zahlen, die sich nach dem zuletzt festgesetzten Nutzungsentgelt bemessen. 2Umstände, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der Höhe des Nutzungsentgelts ergibt, sind auf Antrag zu berücksichtigen.

(3) Sachkosten sind auf Verlangen der Hochschule laufend abzurechnen.

(4) 1Wer Nutzungsentgelt zu entrichten hat, hat bis zum letzten Tag des Monats Februar eines jeden Jahres eine Erklärung für das vorangegangene Jahr abzugeben über

  1. 1.
    die in Rechnung gestellte und die bezogene Vergütung,
  2. 2.
    die Leistungen, für die keine Vergütung gefordert wurde,
  3. 3.
    die Leistungen, für die keine Vergütung erzielt wurde und
  4. 4.
    die in Rechnung gestellten Sachleistungen.

2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung sind schriftlich zu versichern.

(5) Soweit die oder der Liquidationsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nachkommt, ist das Nutzungsentgelt vorläufig auf Grund einer Schätzung der Hochschule zu berechnen.