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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SHGFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Redaktionelle Abkürzung
SHGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger)

Erstempfänger ist die Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Niedersachsen e. V. (im Folgenden: LAG SBP). Als Erstempfänger hat sie die Zuwendung im Rahmen der Nummer 12 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO an den jeweiligen Letztempfänger per Vertrag weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger

Letztempfänger (im Folgenden: Maßnahmeträger) sind:

3.2.1
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Niedersachsen,

3.2.2
Verbände, Vereine, Selbsthilfegruppen und ähnliche Vereinigungen, die von ihrer Aufgabenstellung her nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind, die sich - neben öffentlichen Zuschüssen - aus (Mitglieds-)Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zahlungen finanzieren und deren Wirken auf den in Nummer 1.1 genannten Förderzweck ausgerichtet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)