§ 2 Nds. AGWVG - Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGWVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200100000000
(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die §§ 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz LHO nicht für Wasser- und Bodenverbände.
(2) 1Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Die Vorlage soll einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(3) 1Die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände wird von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. geprüft. 2Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 LHO sinngemäß. 3Die Prüfstelle ist bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 4Kommt die Prüfstelle zu dem Ergebnis, dass ein schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt, so ist sie befugt, die Aufsichtsbehörde (§ 1) darüber unmittelbar zu unterrichten. 5Der Wasserverbandstag e. V. erhebt für seine Prüfungen ein kostendeckendes Entgelt.
(4) 1Hat ein Verband, der Aufgaben nach § 2 Nr. 9 oder 11 WVG wahrnimmt, nach § 110 Satz 2 LHO einen Jahresabschluss aufgestellt, so kann die Prüfstelle mit der Prüfung des Jahresabschlusses eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen. 2Sie kann zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit der Prüfstelle unmittelbar durch den Verband erfolgt. 3Ist der Jahresabschluss durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geprüft worden, so ist der Prüfungsbericht der Prüfstelle zuzuleiten. 4Die Prüfstelle versieht den Prüfungsbericht mit den von ihr für erforderlich gehaltenen ergänzenden Bemerkungen und leitet ihn dem Verband zu.
(5) 1Der Ausschuss des Wasserverbandstages e. V. beschließt eine Prüfsatzung, in der Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung, zur Beauftragung Dritter nach Absatz 4 sowie zur Bemessung der Entgelte nach Absatz 3 Satz 5 geregelt werden. 2Die Prüfsatzung bedarf der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde. 3Sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wasserverbandstages e. V. zu unterzeichnen und von der obersten Aufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt zu verkünden. 4Die Prüfsatzung muss spätestens am 1. Mai 2018 in Kraft treten.