§ 2 Nds. AGWVG - Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGWVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200100000000
(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die §§ 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz LHO nicht für Wasser- und Bodenverbände.
(2) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(3) Die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände wird von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V. geprüft. Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 LHO sinngemäß. Der Wasserverbandstag e.V. erhebt für seine Prüfungen ein kostendeckendes Entgelt.