§ 2 NDSG - Erweiterte Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- NDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung finden auch Anwendung
- 1.
mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung über Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind noch gespeichert werden sollen, und
- 2.
über Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung hinaus auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
- a)
zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 15 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
- b)
in Begnadigungsverfahren, soweit in § 16 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, und
- c)
im Rahmen einer sonstigen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Datenschutz-Grundverordnung fällt, soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist.