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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SchUmfRdErl - Genehmigungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Umfragen und Erhebungen in Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SchUmfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn den vorgelegten Unterlagen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, dass

  1. 1.

    das Ziel der Erhebung nicht durch Verwendung bereits vorhandener Daten oder Untersuchungsergebnisse erreicht werden kann,

  2. 2.

    die Durchführung der Maßnahme keine - nicht nur unerhebliche - Störung oder Belastung des Schulbetriebes hervorruft,

  3. 3.

    die Teilnahme freiwillig (Nummer 3.2) oder gemäß § 30 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz die Teilnahme verpflichtend ist und

  4. 4.

    entweder personenbezogene Daten nicht verarbeitet (Nummer 3.3) oder die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Nummer 3.4).

3.2
Die Freiwilligkeit der Teilnahme beinhaltet auch das Recht, einzelne Fragen zu beantworten, andere aber nicht. Darauf sind die jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Schülerinnen und Schüler und / oder Erziehungsberechtigte und / oder alle an der Schule tätigen Personen) vorher hinzuweisen. Dabei sind sie über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie über die Verwendung der erhobenen Daten aufzuklären. Zur Aufklärung gehört auch der Hinweis, dass eine Nichtteilnahme keinerlei Nachteile für sie mit sich bringt.

3.3
Personenbezogene Daten werden dann nicht verarbeitet, wenn die Erhebung anonym erfolgt und die Struktur der Fragen und die Art der Durchführung der Erhebung eine Zuordnung der erhobenen Daten zu bestimmten einzelnen Personen in allen Phasen der Verarbeitung (Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen) - auch bei Zuhilfenahme von Zusatzwissen (z. B. Adress- und Telefonverzeichnisse) - nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten oder Arbeitskraft zulässt.

3.4
Ist es während oder nach der Erhebung möglich, einzelne Daten - ggf. auch mit Zusatzwissen - bestimmten Personen zuzuordnen, dann werden personenbezogene Daten i. S. d. § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) verarbeitet.

3.4.1
Die Teilnahme an Umfragen und Erhebungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf der schriftlichen Einwilligung nach Maßgabe der Nummern 3.4.2 bis 3.4.5.

3.4.2
Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich, wenn

  1. a)

    minderjährige Schülerinnen und Schüler oder

  2. b)

    Schülerinnen und Schüler - altersunabhängig - nach ihren Eltern oder nach Verhältnissen in der Familie

befragt werden sollen.

Personenbezogene Angaben zu Dritten sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

3.4.3
Die Einwilligung der Schülerinnen und Schüler ist bei deren Befragung erforderlich, wenn sie

  1. a)

    volljährig oder

  2. b)

    minderjährig und bereits einwilligungsfähig sind. Einwilligungsfähigkeit liegt dann vor, wenn sie in der Lage sind, die Bedeutung und die Tragweite der Einwilligung und deren rechtliche Folgen zu erfassen und ihren Willen hiernach zu bestimmen. Im Regelfall ist bei Schülerinnen und Schülern ab Schuljahrgang 9 vom Vorliegen der Einwilligungsfähigkeit auszugehen.

    Diese Einwilligung ist zusätzlich zur Einwilligung der Erziehungsberechtigten nach Nr. 3.4.2 a) einzuholen.

3.4.4
Die Erziehungsberechtigten, soweit sie persönlich an Umfragen und Erhebungen teilnehmen, und alle an der Schule tätigen Personen können ihre Einwilligung durch das Zurverfügungstellen ihrer Daten bekunden, beispielsweise mit dem Ausfüllen und der Rückgabe der Fragebögen oder ihrer Teilnahme online.

Online-Befragungen der Schülerschaft sind stets nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die schriftliche Einwilligung nach Maßgabe der Nummern 3.4.2, 3.4.3 und 3.4.5 erteilt ist.

3.4.5
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn eine umfassende Aufklärung über die vorgesehene Erhebung und Verwendung der Daten sowie über die Bedeutung der Einwilligung vorausgegangen ist. Zur Aufklärung gehört auch der Hinweis, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Sollen Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben erhoben werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Angaben beziehen (Art. 4 Nr. 11, Art. 7, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Datenschutz-Grundverordnung).

3.4.6
Werden personenbezogene Daten für Forschungsvorhaben verarbeitet, ist im Übrigen § 13 NDSG zu beachten; das bedeutet insbesondere, dass

  • erhobene Daten nur für Forschungszwecke weiterverarbeitet werden dürfen (§ 13 Abs. 1 und 4 NDSG),

  • die Daten zu anonymisieren und die Merkmale, mit deren Hilfe ein Bezug zu bestimmten Personen hergestellt werden kann, zu löschen sind, sobald der Erhebungszweck dies zulässt (§ 13 Abs. 2 NDSG).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2021 (SVBl. S. 647)