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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WFP 2019RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019)
Redaktionelle Abkürzung
WFP 2019RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

2.1 Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern

Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern durch

2.1.1
Neubau von Mietwohnungen,

2.1.2
Änderung und Erweiterung von Gebäuden sowie

2.1.3
modellhafte Wohnprojekte.

2.2 Energetisch hochwertiger Neubau von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern

Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern durch Neubau, die mindestens das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 40 erreichen.

2.3 Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern

Gefördert wird die Modernisierung einschließlich energetischer Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern im Mietwohnungsbestand, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind.

2.4 Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern auf den Ostfriesischen Inseln

Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern auf den Ostfriesischen Inseln durch

2.4.1
Neubau von Mietwohnungen sowie

2.4.2
Änderung und Erweiterung von Gebäuden

in den Gebieten der Städte Borkum und Norderney, der Inselgemeinde Juist, des Nordseebades Wangerooge sowie der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog.

2.5 Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende (Junges Wohnen)

Gefördert werden

2.5.1
die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Wohnheimplätzen in Wohnheimen für Studierende an Hochschulstandorten in Niedersachsen und für Personen, die sich in der Ausbildung befinden, durch

2.5.1.1 Neubau von Wohnheimen,

2.5.1.2 Änderung oder Erweiterung von Gebäuden und

2.5.2
die Modernisierung einschließlich energetischer Modernisierung von Wohnheimen nach Nummer 2.5.1, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind, wenn durch diese Maßnahme mindestens das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 70 erreicht wird.

2.6 Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen

Gefördert wird der Erwerb von mindestens fünfjährigen Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen für Haushalte mit geringen Einkommen im ungebundenen Wohnungsbestand, insbesondere zur Versorgung besonderer Bedarfsgruppen mit Mietwohnraum.

2.7 Verlängerung auslaufender Belegungs- und Mietbindungen

Gefördert wird die Verlängerung planmäßig auslaufender Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnraum, der nach altem Recht i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 NWoFG mit Mitteln des Landes gefördert worden ist.

2.8 Selbst genutztes Wohneigentum

Gefördert werden

2.8.1
der Neubau,

2.8.2
der Erwerb,

2.8.3
die Modernisierung einschließlich altersgerechter Modernisierung,

2.8.4
die energetische Modernisierung

von selbst genutztem Wohneigentum.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 236)