§ 6 KomAnstVO - Wirtschaftsjahr
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Das Wirtschaftsjahr der kommunalen Anstalt ist das Kalenderjahr. 2Wenn die Tätigkeit der kommunalen Anstalt es erfordert, kann die Unternehmenssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.