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§ 6 KomAnstVO - Wirtschaftsjahr

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Das Wirtschaftsjahr der kommunalen Anstalt ist das Kalenderjahr. 2Wenn die Tätigkeit der kommunalen Anstalt es erfordert, kann die Satzung nach § 142 NKomVG ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.