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Abschnitt 6 OrgStA - Aufgaben der Abteilungsleitung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

Die Abteilungsleitung nimmt innerhalb ihrer Abteilung die in Nummer 5 Abs. 1 Buchst. c, e und f sowie Abs. 2 bezeichneten Aufgaben wahr. Sie unterrichtet die Behörden leitung über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs. Soweit Hauptabteilungen eingerichtet sind, unterrichtet sie deren Leitung.