Abschnitt 6 OrgStA - Aufgaben der Abteilungsleitung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
Die Abteilungsleitung nimmt innerhalb ihrer Abteilung die in Nummer 5 Abs. 1 Buchst. c, e und f sowie Abs. 2 bezeichneten Aufgaben wahr. Sie unterrichtet die Behörden leitung über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs. Soweit Hauptabteilungen eingerichtet sind, unterrichtet sie deren Leitung.