Abschnitt 6 AnOrgStA - Aufgaben der Abteilungsleitung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- AnOrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (Abteilungsleitung) nehmen innerhalb ihrer Abteilungen die in Nummer 5 Abs. 1 Buchst. c, e und f sowie Abs. 2 bezeichneten Aufgaben wahr. Sie unterrichten die Behördenleitung über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.