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Abschnitt 6 AnOrgStA - Aufgaben der Abteilungsleitung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
AnOrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (Abteilungsleitung) nehmen innerhalb ihrer Abteilungen die in Nummer 5 Abs. 1 Buchst. c, e und f sowie Abs. 2 bezeichneten Aufgaben wahr. Sie unterrichten die Behördenleitung über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.