Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 OrgStA - Aufgaben der Behördenleitung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

(1) Zu den Aufgaben der Behördenleiterin oder des Behördenleiters (Behördenleitung) gehört es insbesondere,

  1. a)
    die Dienstaufsicht über alle Behördenangehörigen zu führen,
  2. b)
    die Justizverwaltungssachen, insbesondere die Dienstaufsichtssachen, zu bearbeiten,
  3. c)
    auf die Beachtung der Gesetze sowie der sonstigen Vorschriften hinzuwirken,
  4. d)
    einen Geschäftsverteilungsplan nach Maßgabe der Nummer 9 aufzustellen,
  5. e)
    für die sachgemäße und rasche Erledigung und, soweit erforderlich, für eine einheitliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen, sowie
  6. f)
    über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über solche, in denen eine Berichtspflicht besteht, unterrichtet zu sein und dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Sachen wichtige Maßnahmen - sofern sie nicht unaufschiebbar sind - erst nach Kenntnisnahme getroffen werden.

(2) Dienstbesprechungen sind nach Bedarf abzuhalten.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchst. b können Behördenangehörige herangezogen werden. Die Übertragung einzelner Geschäfte zur selbstständigen Erledigung ist insoweit unzulässig.