Abschnitt 7 OrgStA - Aufgaben der Zweigstellenleitung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Zweigstelle nimmt die zur Abteilungsleitung gehörenden Aufgaben wahr.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann weiter gehende Befugnisse übertragen.