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Abschnitt 7 OrgStA - Aufgaben der Zweigstellenleitung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Zweigstelle nimmt die zur Abteilungsleitung gehörenden Aufgaben wahr.

(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann weiter gehende Befugnisse übertragen.