§ 14 NJAG - Nichtbestehen ohne Beendigung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
in der ersten Staatsprüfung sämtliche Aufsichtsarbeiten mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet worden sind,
- 2.
die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten
- a)
in der ersten Staatsprüfung weniger als elf Punkte oder
- b)
in der zweiten Staatsprüfung weniger als 22 Punkte ergibt
- 3.
in der ersten Staatsprüfung der sich aus den Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsleistungen ergebende Anteil der Prüfungsgesamtnote insgesamt niedriger als 1,80 Punkte ist,
- 4.
in der zweiten Staatsprüfung weniger als drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind oder
- 5.
der Prüfling ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die erste Staatsprüfung ist auch nicht bestanden, wenn im Fall der Zulassung zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 nicht erfüllt werden.