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§ 14 NJAG - Nichtbestehen ohne Beendigung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. 1.

    in der ersten Staatsprüfung sämtliche Aufsichtsarbeiten mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet worden sind,

  2. 2.

    die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten

    1. a)

      in der ersten Staatsprüfung weniger als elf Punkte oder

    2. b)

      in der zweiten Staatsprüfung weniger als 22 Punkte ergibt

  3. 3.

    in der ersten Staatsprüfung der sich aus den Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsleistungen ergebende Anteil der Prüfungsgesamtnote insgesamt niedriger als 1,80 Punkte ist,

  4. 4.

    in der zweiten Staatsprüfung weniger als drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind oder

  5. 5.

    der Prüfling ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die erste Staatsprüfung ist auch nicht bestanden, wenn im Fall der Zulassung zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 nicht erfüllt werden.